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{% block title %}Vorbereitung Examensklausuren Jura – Mit Examensprotokollen{% endblock %}
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<h2 class="price__title title">Protokolle Examensklausuren</h2>
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Mehr als 50000 Protokolle
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<!-- Meistgeprüfte Normen -->
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<h2 class="price__title title">Musterprotokolle</h2>
<h3>Hier könnt Ihr euch einige Musterprotokolle anschauen</h3>
<p><strong>Prüfungsfach:</strong> Öffentliches Recht</p>
<p><strong>Bundesland:</strong> Hessen</p>
<p><strong>1. Staatsexamen</strong></p>
<p>
Der Antragsteller beantragte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, mit der er von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms beim Motorradfahrern befreit wird. Die Schutzhelm-pflicht nach § 21 a Abs. 2 Satz 1 StVO verletze ihn als gläubigen Sikh in seiner Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG; er sei aus religiösen Gründen verpflichtet, einen Turban zu tragen. Außerdem trug er vor, dass eine Narbe hinter dem Ohr dazu führe, dass er einen Helm nicht ohne Schmerzen tragen könne. Ein ärztliches Attest legte er insoweit nicht vor. Außerdem wurde mitgeteilt, dass er einen Führerschein der Klasse B habe, sich ein eigenes Fahrzeug jedoch nicht leisten könne. Er sei auf die Fahrten mit einem Motorrad angewiesen, da er nur so zu seiner Arbeitsstelle gelange. Die Fahrten mit dem Bus seien ihm unzumutbar, da sie sehr lange (ich glaube über 3 Stunden) dauerten und er seine Kinder dann nicht mehr zu Gesicht bekomme. Die Beklagte beantragte die Ablehnung des Antrags. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO nur aus gesundheitlichen Gründen erteilt werden könne. Derartige gesundheitliche Gründe lägen jedoch nicht vor.
</p>
<hr />
<p><strong>Prüfungsfach:</strong> Strafrecht</p>
<p><strong>Bundesland:</strong> Saarland</p>
<p><strong>1. Staatsexamen</strong></p>
<p>
Zunächst wurde ein Wohnungseinbruchsdiebstahl geschildert. Die Beschuldigte griff durch ein auf kipp gestelltes Fenster und nahm aus der Wohnung einer Ärztin Schmuck in hohem Wert, welcher auf der Fensterbank unter dem geöffneten Fenster lag. Die zunächst schlafende Ärztin wurde wach und konnte die Beschuldigte von hinten sehen. So konnte sie bei der Polizei die Vermutung äußern, dass es sich möglicherweise um Ihre Nachbarin handeln könnte.
Daraufhin ging die Polizei zu der Nachbarin die gerade dabei war ihre Koffer zu packen. Sie wurde nervös und schaute immer wieder auf eine in ihrer Wohnung stehende Gefriertruhe.
Zunächst schauten sich die Beamten in der Wohnung um und schließlich öffneten sie die Gefriertruhe, da sie dort den entwendeten Schmuck vermuteten. Tatsächlich wurde jedoch ein totes Baby gefunden. Ein eingeholtes Gutachten kann zu dem Ergebnis, dass der Säugling wohl lebend zur Welt kam jedoch unter Umständen nicht lebensfähig war. Die Mutter hatte während der Schwangerschaft Paracetamol vermehrt zu sich genommen, worauf auch Schädigungen Des Säuglings resultieren könnten.
</p>
<hr />
<p><strong>Prüfungsfach:</strong> Zivilrecht</p>
<p><strong>Bundesland:</strong> Hessen</p>
<p><strong>2. Staatsexamen</strong></p>
<p>
In der Zivilrecht Klausur war leider wider erwarten so gut wie sämtliches Wissen hinsichtlich des Zwangsvollstreckungsrechts nutzlos. Inhaltlich ging es im wesentlichen um die Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2001 zur Rechtsfähigkeit der GbR. Aufhänger der Prüfung war, dass die GbR als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen werden sollte oder war. Ich kann mich leider nicht mehr im Detail an die genaue Konstellation erinnern, irgendwie jedoch kam es dazu, dass die Zwangsvollstreckung ihm das Grundstück betrieben werden sollte. Hiergegen ging die GbR in mehreren Schritten vor. Letztlich sollte eine gerichtliche Entscheidung verfasst werden. Die erste große Hürde bestand hier darin, herauszufinden, was für ein Rechtsbehelf überhaupt statthaft war. Dies war wohl die Grundbuchbeschwerde nach § 71 GBO – die hatte ich sowie auch meine Mitprüflinge zuvor leider noch nie gehört. Die Schwierigkeit bestand daher darin, sich während der Prüfung den Aufbau selbst herzuleiten und einen entsprechenden Tenor zu formulieren.
</p>
<hr />
</div>
</div>
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